Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 3.09

§ 3.09 – Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

col1 0.14* col2 0.13* col3 1.86* col4 1.87* 1 right 0 0 An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 - bei Nacht: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 a) 1 right 0 0 außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden; 1 justify 0 0 center block bgbl2_1994_j0018_ab_0030.jpg 1 1 0 1 0 0 b) 1 right 0 0 statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann; 1 justify 0 0 1 0 0 - bei Tag: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist. 1 justify 0 col3 col2 0 center block bgbl2_1994_j0018_ab_0040.jpg 1 0 1 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 1 0 1 right 0 0 Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 - bei Nacht: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden; 1 justify 0 col3 col2 0 center block bgbl2_1994_j0019_ab_0010.jpg 1 0 1 0 0 - bei Tag: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 den Zylinder nach Nummer 1. 1 justify 0 col3 col2 0 center block bgbl2_1994_j0019_ab_0020.jpg 1 0 1 0 0 Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren. 1 justify 0 col4 col2 0 1 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 1 0 1 right 0 0 Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 - bei Nacht: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet; 1 justify 0 col3 col2 0 center block bgbl2_1994_j0019_ab_0030.jpg 1 0 1 0 0 - bei Tag: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. 1 justify 0 col3 col2 0 center block bgbl2_1994_j0019_ab_0040.jpg 1 0 1 0 0 Wenn jedoch 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 a) 1 right 0 0 eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte, 1 justify 0 0 center block bgbl2_1994_j0020_ab_0010.jpg 1 0 1 0 0 b) 1 right 0 1 0 eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. 1 justify 0 1 0 center block bgbl2_1994_j0020_ab_0020.jpg 1 0 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0020_ab_0030.jpg 1 0 1 0 0 Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden. 1 justify col4 col2 0 1 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 1 0 1 right 0 0 Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 a) 1 right 0 0 das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; 1 justify 0 0 center block bgbl2_1994_j0020_ab_0040.jpg 1 0 1 0 0 b) 1 right 0 0 das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen. 1 justify 0 0 center block bgbl2_1994_j0020_ab_0050.jpg 1 0 1 0 0 1 0 0 1 0 0 1 0 1 right 0 0 Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen. 1 justify 0 col4 col2 0 1 right 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 1 0 1 right 0 Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3. 1 justify col4 col2 top left 50 4 none %yes;

Kurz erklärt

  • Ein Schleppverband muss bei Nacht spezielle Lichter führen, darunter ein zusätzliches Topplicht und ein gelbes Hecklicht.
  • Bei Tag ist ein gelber Zylinder auf dem Vorschiff erforderlich, der gut sichtbar ist.
  • Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb in einem Schleppverband muss ebenfalls entsprechende Lichter oder Zeichen führen.
  • Geschleppte Fahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes Licht und bei Tag einen gelben Ball anzeigen.
  • Bei bestimmten Längen und Konfigurationen des Schleppverbands gelten besondere Regelungen für die Lichterführung.